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Verein

Hintergrund

Der eingetragene Verein ist DIE klassische Rechtsform für den Zusammenschluss von Menschen, die ein gemeinsames Projekt verfolgen, das über die unmittelbare Privatsphäre hinausreicht. Unbürokratisch und kostengünstig zu gründen und zu betreiben, auf die gleichberechtigte Zusammenarbeit mehrerer Menschen angelegt, ohne große Hürden für Ein- und Austritte, trotzdem eine gewisse Rechtssicherheit sowohl für intern Mitwirkende als auch äußere Partner bietend, ist der Verein für ehrenamtlich geprägte Initiativen quasi konkurrenzlos.
Der eingetragene Verein ist dabei ideell geprägten Organisationen vorbehalten. Eine wirtschaftliche Betätigung ist nur gestattet, wenn sie den ideellen Hauptzwecken untergeordnet ist. Hauptsächlich wirtschaftlich tätige Organisationen sollen sich handelsrechtlicher Rechtsformen (GmbH, Genossenschaft, AG) bedienen.
In seiner über hundertjährigen Geschichte ist der eingetragene Verein dennoch und aus guten Gründen zur gängigen Rechtsform in manchen Wirtschaftsbereichen geworden. Dies gilt besonders für die sozialen Dienstleistungen, in denen Gemeinnützigkeit und ehrenamtliches Engagement weiterhin eine wichtige Rolle spielen.

Problem

Seit einigen Jahren gibt es immer wieder Schwierigkeiten für Vereine, die zur Verfolgung ihrer Ziele auch wirtschaftlich tätig werden.
Die öffentliche Diskussion darüber wird von Großvereinen wie dem ADAC geprägt, betroffen sind aber vor allem kleine Vereine, wie Elterninitiativkitas, Musikvereine und freie Schulen.
Eine Vorreiterrolle spielt das Vereinsregister Berlin, das seit mehreren Jahren neugegründeten Kita- und Schulvereinen, aber auch Kulturvereinen, die Eintragung in das Vereinsregister verweigert, weil es diese als vorwiegend wirtschaftlich ausgerichtete Organisationen begreift. Auch teils langjährig existierende Vereine werden zum Wechsel der Rechtsform aufgefordert und von Löschung bedroht.
In einigen Urteilen hat sich das Kammergericht Berlin (als oberste Instanz in Berlin) dieser Auffassung angeschlossen und auch andere Vereinsregister berufen sich darauf.

Handlungsoptionen

Rechtliche Klärung: In mehreren Prozessen haben Vereine gegen Löschungsandrohungen geklagt. Bei Kitavereinen sind außerhalb von Berlin die letztinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte immer zugunsten der Kitavereine ausgegangen (Schleswig-Holstein, Brandenburg, Stuttgart). Trotzdem werden immer wieder Schreiben von Vereinsregistern bekannt, die sich an der Berliner Rechtssprechung orientieren.
Ob und wann es zu einem höchstrichterlichen Urteil kommt, ist ungewiss und die Wahrscheinlichkeit, dass die Problematik sich auf juristischem Wege ganz klären lässt, ist eher gering.

Politische Klärung: Angesichts der Unwägbarkeiten einer rechtlichen Klärung und angesichts der jetzt bereits existierenden Verunsicherung bei den Vereinen erscheint eine gesetzgeberische Klarstellung unvermeidlich. Dabei sind mehrere Optionen im Gespräch:
So könnten Vereine ab einem bestimmten Mindestumsatz verpflichtet werden, analog zu den handelsrechtlichen Gesellschaften zu agieren (kaufmännische Buchführung, Bilanzpflicht, Prüfpflicht). So könnte das hauptsächliche Argument gegen eine wirtschaftliche Betätigung von Vereinen - der angeblich nicht ausreichend gewährleistete Gläubigerschutz - entkräftet werden.
Das Vereinsrecht könnte auch vorsehen, dass ein gemeinnütziger Zweckbetrieb einer Eintragungsfähigkeit grundsätzlich nicht entgegensteht. Dies würde die bisher gängige Rechtssprechung aufgreifen, die in der Gemeinnützigkeit ein deutliches Indiz für eine vorwiegend ideelle Prägung eines Vereins sieht.

Dokumente und Links